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Beide unfallbeteiligten Parteien haften für den Verkehrsunfall, da es sich für sie nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 75 zu 25 % zu Lasten des Klägers, da der Kläger ohne zwingenden Grund stark gebremst (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) und der Beklagte zu 1) dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat (§ 1 StVO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |