Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Moers v. 20.04.2005: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund an Ampel




Das Amtsgericht Moers (Urteil vom 20.04.2005 - 555 C 119/04) hat entschieden:

   Beide unfallbeteiligten Parteien haften für den Verkehrsunfall, da es sich für sie nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 75 zu 25 % zu Lasten des Klägers, da der Kläger ohne zwingenden Grund stark gebremst (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) und der Beklagte zu 1) dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat (§ 1 StVO).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.542,30 EUR zu.

Beide unfallbeteiligten Parteien haften für den Verkehrsunfall, § 17 Abs. 3 StVG, weil es sich bei dem Unfall für sie nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, wie noch auszuführen sein wird.

Steht daher die Haftung der unfallbeteiligten Parteien fest, so hängt der Umfang der Schadensersatzverpflichtung von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 StVG.

Die danach durchzuführende Abwägung führt zu einer Haftungsquote von 75 zu 25 % zu Lasten des Klägers.

Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen. Hiernach darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Nach dem Beweisaufnahmeergebnis ist das Gericht davon überzeugt, daß der Kläger nach dem Umspringen der Lichtzeichenanlage von Rot auf Grün bereits angefahren war und sodann den von ihm geführten Golf zum Stillstand abbremste.

Der Kläger selber hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, daß er noch überhaupt nicht angefahren war.

Gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten hat der Kläger aber entsprechend der Behauptung des Beklagten angegeben, daß er bei Grün anfuhr und sodann abbremste. Dies folgt aus der von der Polizei gefertigten Verkehrsunfallanzeige, Blatt 3 der beigezogenen OWi-Akte.

Auch die Zeugen T und L, Insassen des vierten an der Lichtzeichenanlage wartenden Fahrzeugs, haben bestätigt, daß der Kläger mit seinem VW Golf zunächst angefahren war.

Der Zeuge T hat erklärt, daß bei Umschalten der Ampel auf Grün sich die Fahrzeuge zügig in Bewegung setzten und plötzlich der Kläger auf die Bremse trat.

Auch der Zeuge L hat dies bestätigt. Zudem haben beide Zeugen bekundet, daß sich die Kollision etwa 3 bis 5 m hinter der Ampel ereignete. Hatten die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge jedoch die Ampel bereits hinter sich gelassen, so folgt daraus zugleich, daß der Kläger bereits angefahren war. Ansonsten hätte er das Umspringen der Lichtzeichenanlage von Rot auf Grün nicht bemerken können.

Desweiteren ist das Gericht im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, daß für den Kläger kein zwingender Grund zur Vollbremsung bestand.

Zwar hat die Zeugin I2, Beifahrerin im klägerischen Golf, das Vorbringen des Klägers bestätigt, wonach ein rotes Auto ihren Fahrtweg gekreuzt hat.

Aus den Aussagen der unbeteiligten Zeugen T und L ergibt sich aber, daß ein solch zwingender Grund nicht bestanden hat.

Beide Zeugen haben erklärt, daß für sie die Vollbremsung des klägerischen Golfs unerklärlich gewesen ist. Der Zeuge L hat erklärt, daß der Kläger nach dem Verkehrsunfall auf ihn zugekommen sei und davon gesprochen habe, daß die Ampel für ihn Rot gezeigt habe. Gegenüber den Polizeibeamten habe der Kläger dagegen erklärt, daß ein Fahrzeug von rechts gekommen sei. Später habe er sodann eine "dritte Version" abgegeben, nach der von links ein Fahrzeug gekommen sei, das ihn verunsichert habe.

Auch der Zeuge T hat erklärt, daß der Kläger zunächst davon gesprochen habe, daß seine Ampel auf Rot umgesprungen sei. Gegenüber den Polizeibeamten habe er dagegen von einem von links kommenden Fahrzeug gesprochen.

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, daß die beiden Zeugen den Kläger hinsichtlich seiner Aussage, daß die Ampel auf Rot umgeschaltet habe, nicht missverstanden haben. Der Kläger hat zwar erklärt, daß er gegenüber den Zeugen nach dem Unfall angegeben habe, daß das kreuzende Fahrzeug wohl bei rot gefahren sei und diese Aussage offensichtlich dahingehend missverstanden worden sei, daß die Zeugen verstanden hatten, daß er bei Rot gefahren sei.

Die Zeugen haben aber nach Vorhalt dieser Erklärung des Klägers ausgeschlossen, daß sie ihn missverstanden hatten und haben ausdrücklich erklärt, daß der Kläger eindeutig verschiedene Versionen nach dem Verkehrsunfall abgab.

Beide Zeugen haben im Weiteren erklärt, daß von links kein Fahrzeug kam, daß die Kreuzung in den Kläger behindernder Weise passierte.

Den Beklagten zu 1) trifft ein Verstoß gegen § 1 StVO.

Er hat erklärt, daß nach Anfahren des ersten Fahrzeugs - dem vom Kläger geführten Golf - auch er angefahren sei. Er habe sodann nach links und rechts geschaut und deshalb erst beim Aufblicken bemerkt, daß der vom Kläger geführte Golf bremste. Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Beklagte zu 1) dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht die notwendige Aufmerksamkeit widmete.

Dabei hatte der Beklagte zu 1) nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen Abstand zum klägerischen Golf einzuhalten. Beim Anfahren bei Grün darf nämlich ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge stehen; das Einhalten eines Abstandes ist nicht notwendig. Jedoch ist bei einem Aufschließen auf das vorausfahrende Fahrzeug mit besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft zu fahren und zu beachten, ob der Vorausfahrende verlangsamt oder bremst (vgl. Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 4 Rdnr. 8 m.w.M.).

Dieser besonderen Aufmerksamkeitsverpflichtung und der erhöhten Bremsbereitschaft ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen, da er nach eigenem Vorbringen nach rechts und links schaute und deshalb das Aufleuchten der Bremslichter am Golf zu spät bemerkte.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt, daß die Beklagten dem Kläger 25 % des ihm entstandenen Schadens auszugleichen haben.

Der Kläger hat überwiegend dazu beigetragen, daß es zum Verkehrsunfall gekommen ist. Er hat ohne trifftigen Grund nach Anfahren bei Grün den von ihm geführten Golf zum Stillstand abgebremst und damit maßgeblich dazu beigetragen, daß es zur Kollision gekommen ist. Dies führt zu einer Haftungsquotierung von 75 zu 25 % zu Lasten des Klägers. Da die Beklagte zu 2) vorprozessual bereits 25 % des dem Kläger entstandenen Schadens ausgeglichen hat, muß die Klage daher der Abweisung unterliegen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.542,30 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_moers/j2005/555_C_119_04urteil20050420.html - DE:AGMO:2005:0420.555C119.04.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum