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Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist ermessensfehlerhaft, wenn die Ablehnungsgründe keinen spezifischen straßenrechtlichen Bezug aufweisen. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung dient in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und nicht dem Gewinnerzielungsinteresse eines Veranstalters. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |