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Die landesrechtliche Tarifstelle 30.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW ist nichtig, soweit sie eine Gebühr für die Versendung von Bußgeldakten festsetzt. Die bundesrechtliche Regelung des § 107 Abs. 5 OWiG, die eine pauschale Auslage von 8,-- EUR für jede durchgeführte Sendung vorsieht, verdrängt als abschließende Regelung die landesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt für jede Art der Übersendung von Bußgeldakten, unabhängig von Interesse und Zweck der Aktenübersendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |