Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 13.04.2005: Zur Gebührenhöhe für die Versendung von Bußgeldakten: Vorrang des § 107 Abs. 5 OWiG vor landesrechtlichen Regelungen




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 4592/03) hat entschieden:

   Die landesrechtliche Tarifstelle 30.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW ist nichtig, soweit sie eine Gebühr für die Versendung von Bußgeldakten festsetzt. Die bundesrechtliche Regelung des § 107 Abs. 5 OWiG, die eine pauschale Auslage von 8,-- EUR für jede durchgeführte Sendung vorsieht, verdrängt als abschließende Regelung die landesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt für jede Art der Übersendung von Bußgeldakten, unabhängig von Interesse und Zweck der Aktenübersendung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. November 2002 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 6. Januar 2003 wird aufgehoben,

soweit für die Versendung der Bußgeldakte eine Gebühr von mehr als 8,-- EUR festgesetzt

worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Berufung ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. November 2002 ist aufzuheben, soweit er von den Klägern angefochten worden ist, weil er insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die gegen die Kläger festgesetzte Gebühr von 15,-- EUR für die Übersendung der Bußgeldakte lässt sich nicht auf die landesrechtliche Regelung nach §§ 1 Abs. 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999, GV. NRW. S. 524, i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der hier geltenden Fassung vom 11. Juni 2002, GV. NRW. S. 223, und der Tarifstelle 30.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW stützen. Danach wird für die "Versendung von Akten/Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen" eine Gebühr zwischen 10,00 EUR und 50,00 EUR erhoben. Die landesrechtliche Tarifstelle ist wegen Verstoßes gegen die bundesrechtliche Regelung des § 107 Abs. 5 OWiG nichtig, soweit sie die Versendung von Bußgeldakten betrifft.

Nach dieser durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) mit Wirkung zum 1. August 2002 eingefügten Vorschrift werden im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-keiten von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung pauschal 8,-- EUR als Auslagen erhoben. Diese Vorschrift verdrängt als bundesrechtliche Regelung die genannten landesrechtlichen Vorschriften, weil sie denselben Sachverhalt abschließend regelt. Denn sie gilt für jede Art der Übersendung von Bußgeldakten, unabhängig davon, in wessen Interesse und zu welchem Zweck die Aktenübersendung erbeten wird.

Dem Wortlaut des § 107 Abs. 5 OWiG kann eine Einschränkung etwa dahin, dass nur der Verteidiger des von einem Bußgeldverfahren Betroffenen herangezogen werden soll, nicht entnommen werden. Die offene und umfassende Formulierung, dass von jedem, der die Versendung von Akten beantragt, die Aktenversendungspauschale erhoben wird, spricht vielmehr dafür, dass alle Fälle der Aktenübersendung erfasst werden sollen.

Auch aus der Systematik der einzelnen Regelungen in § 107 OWiG ergibt sich, dass sich Absatz 5 auf jeden Fall der Aktenübersendung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten erstrecken soll. Grundsätzlich bestimmt Absatz 3 der Vorschrift, welche Auslagen gegenüber einem von einem Bußgeldbescheid Betroffenen zusätzlich zu den Gebühren zu erheben sind. Hätte die Kostenpauschale für die Aktenübersendung nur die Fälle der Übersendung im Interesse des Betroffenen erfassen sollen, hätte es nahe gelegen, Absatz 3 entsprechend zu ergänzen und allenfalls eine Erweiterung in Bezug auf den Kostenschuldner vorzunehmen (auch der beantragende Rechtsanwalt sollte als Kostenschuldner herangezogen werden können). Wenn demgegenüber ein eigener Absatz 5 geschaffen wurde, der ganz allgemein von "demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt" spricht, so wird daraus deutlich, dass jede Aktenübersendung nach dem Gesetz gemeint sein soll, gleichgültig, ob es sich um eine solche im Rahmen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, nach Abschluss des Verfahrens oder für ein anderes Verfahren handelt.

Vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 3. Auflage (Stand 2004), § 107 Rdnr. 23 a.

Regelungen betreffend Aktenübersendung als besondere Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts sieht das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht nur für den Verteidiger des von einem Bußgeldverfahren Betroffenen vor (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 147 Abs. 4 StPO), sondern auch für den Rechtsanwalt eines durch eine Ordnungswidrigkeit Verletzten (§ 46 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG, § 406 e Abs. 3 Satz 1 StPO) und ebenso für einen Rechtsanwalt, der - wie hier - die Übersendung der Bußgeldakte lediglich zur Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche beantragt hat. Seit der Einfügung von § 475 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 2. August 2000, BGBl. I S. 1253, können dem Rechtsanwalt einer Privatperson oder einer sonstigen Stelle, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 Abs. 3 Satz 2 StPO die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden, soweit Akteneinsicht nach § 475 Abs. 2 StPO gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Davon wird auch die Versendung der Akten erfasst.

Zudem entspricht das umfassende Verständnis von § 107 Abs. 5 OWiG auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien erschließt. Mit der Einführung der Regelung sollte in Bußgeldverfahren vor den Verwaltungsbehörden eine Anpassung an die bereits im gerichtlichen Verfahren bestehende sogenannte Aktenübersendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KostVerzGKG) erfolgen, weil sachliche Gründe für eine unterschiedliche Regelung der beiden Verfahrensarten nicht bestünden.

Vgl. BT-Drucks. 14/3204.

Nach Nr. 9003 KostVerzGKG wird die Aktenversendungspauschale sowohl in Angelegenheiten der Rechtspflege als auch der Justizverwaltung erhoben.

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage 2003, Nr. 9003 KV, Rdnr. 2.

Angelegenheiten der Justizverwaltung sind aber auch solche, in denen einem Dritten die Einsicht in Akten gestattet wird und ihm diese übersandt werden.

Der Bundesgesetzgeber ist zu einer solchen Regelung auch berechtigt gewesen. Denn er hat mit der Einführung des § 107 Abs. 5 OWiG von seiner Kompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG), zu dem auch das Ordnungswidrigkeitenrecht zählt,

vgl. Kunig in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Auflage 2003, Art. 74, Rdnr. 12 m.w.N.,

Gebrauch gemacht und damit eine gegenüber dem Landesrecht abschließende Regelung bezüglich der Kosten für Aktenübersendungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde getroffen.

Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O., § 107, Rdnr. 1.

Denn nach Art. 72 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Die Tarifstelle 30.3.1 AGT zur AVwGebO NRW ist dementsprechend, soweit sie eine Gebührenregelung für die Versendung von Bußgeldakten trifft, wegen des Vorrangs der bundesrechtlichen Regelung (Art. 31 GG) nichtig. Zur Feststellung der Nichtigkeit ist der Senat auch berechtigt, weil es sich bei der Tarifstelle um eine untergesetzliche Rechtsvorschrift handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2005/9_A_4592_03urteil20050413.html - DE:OVGNRW:2005:0413.9A4592.03.00

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