|
Die berechnete 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV, § 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 S. 1 RVG für die außergerichtliche Interessenvertretung nach einem Verkehrsunfall ist nicht zu beanstanden. Dem Rechtsanwalt ist ein 20%iger Toleranzbereich zuzubilligen, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist. Ein Ansatz einer 1,3 Gebühr ist auch bei einem unterstellten einfachen Schwierigkeitsgrad nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Mittelgebühr 1,1 beträgt und der Toleranzbereich dies abdeckt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |