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Angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung einer Angelegenheit ist bei einer unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit, die sich auf die Schilderung eines unstreitigen Unfallhergangs und die Schadensberechnung beschränkt, eine Mittelgebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist eine 1,0 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |