Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 07.04.2005: Zum Individualanspruch auf Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Verkehrslärm und die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.04.2005 - 6 K 6832/03) hat entschieden:

   Ein Individualanspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besteht nur bei Verletzung geschützter Individualinteressen, wenn der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, ein Tätigwerden der Behörde gebietet und eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Überschreitung eines bestimmten Schallpegels ist dabei keine Voraussetzung für ein Einschreiten. Jedoch können die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungshilfe herangezogen werden, da sie die Wertung des Normgebers zur Schwelle einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung ausdrücken.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen


Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2003

und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 verpflichtet, über den

Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, die Beklagte zu

einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob der Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 rechtzeitig erhoben worden ist, weil die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unrichtig war mit der Folge, dass der Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern innerhalb der in § 58 Abs. 2 VwGO normierten Jahresfrist zu erheben war, die von dem Kläger eingehalten wurde. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob - im Falle der Anwendbarkeit der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - der von der Beklagten geltend gemachte verspätete Zugang des Widerspruchsschreibens vom 4. August 2003 deshalb unbeachtlich ist, weil sich die Beklagte, die auch Widerspruchsbehörde ist, - zumindest hilfsweise - zur Sache eingelassen hat.

Der Kläger hat jedenfalls gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Widerspruchsfrist. Die Frage, ob ein Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, ist eine die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Erstbescheid betreffende verfahrensrechtliche Frage, die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine rechtlich gebundene Entscheidung über eine Vorfrage, die nach dem Sinn und Zweck der §§ 60 Abs. 4, 70 Abs. 2 VwGO aus Gründen des Sachzusammenhanges und der Prozessökonomie von derjenigen Instanz beurteilt werden soll, die mit der Hauptfrage befasst ist - hier dem Gericht.

Der Kläger - vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten - war vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Verschuldens einer Fristversäumung unter anderen ausgeführt:

Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits erforderliche Zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Fax zu übermitteln, kann beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgerätes oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte,....offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt.

Beschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, in: NJW 1996, S. 2857/2858.

Der Kläger hat vorliegend rechtzeitig am frühen Nachmittag des letzten Tages der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Widerspruchsschreiben per Telefax unter der von der Beklagten angegebenen Telefaxnummer an diese gesandt. Im Hinblick darauf, dass sein Faxgerät die ordnungsgemäße Absendung des Schreibens bestätigt hat, konnten von dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Widerspruchsfrist nicht gefordert werden.

Der - als Miteigentümer und Bewohner des Hauses Wweg 47 in S im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte - Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der in der Hauptsache begehrten Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 80 km/h auf der BAB 44 zwischen der Anschlussstelle L 455 und der Anschlussstelle S-T2 in Höhe des Wweges. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dagegen hat das hilfsweise geltend gemachte Begehren des Klägers Erfolg. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weil der dieses Begehren versagende Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 insoweit rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Verkehrsregelung ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Wie sich aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO ergibt, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob sie und bejahendenfalls welche Maßnahmen sie insoweit ergreift. Ein mithin in der Regel auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzter Anspruch des Einzelnen kann im Rahmen des grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichteten § 45 Abs. 1 StVO nur bei Verletzung seiner geschützten Individualinteressen - hier der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - sowie dann bestehen, wenn der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, ein Tätigwerden der Behörde gebietet. Im Hinblick auf § 45 Abs. 9 StVO, durch den die genannten Grundsätze zum Anspruch eines Anwohners auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung keine Veränderung erfahren haben, setzt ein Individualanspruch des Straßenanliegers bei billigerweise nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen zugleich eine auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorhergehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Überschreitung eines bestimmten Schallpegels ist nicht Voraussetzung für ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.

Vgl. zu den genannten Maßstäben unter anderem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 190/00 -, amtlicher Umdruck S. 9 ff.; Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, amtlicher Umdruck S. 12 f. VRS 105, S. 233 ff..

Im Rahmen der bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelästigung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO anzustellenden Erwägungen und bei der Prüfung, ob ein verkehrsregelndes Einschreiten geboten ist, ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der 16. BImSchV zwar nicht unmittelbar Anwendung finden, weil diese Verordnung nur für den Bau und die wesentliche Änderung unter anderem von öffentlichen Straßen gilt. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, wonach zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen ist, dass der Beurteilungspegel unter anderem in reinen und allgemeinen Wohngebieten den Immissionsgrenzwert von 59 Dezibel (A) tagsüber und 49 Dezibel (A) nachts nicht überschreitet, können jedoch im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungshilfe herangezogen werden, weil sie ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck bringen, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist.

Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die Richtwerte der Lärmschutz- Richtlinien-StV, die für reine und allgemeine Wohngebiete einen Richtwert von 70 dB(A) zwischen 6.00 und 22.00 Uhr (tags) und von 60 dB(A) zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (nachts) vorsehen und die entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf Grund von Messungen zu ermitteln waren, sondern im Wege der Berechnung nach den RLS-90 ermittelt werden durften und auf die sich die Beklagte vorliegend maßgeblich gestützt hat, für das Grundstück des Klägers unterschritten werden. Die Orientierung an den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV begegnet keinen Bedenken, weil diese einen Anhaltspunkt dafür bieten, wann sich das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann,

wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch bei einer Überschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV eine Ermessensreduzierung auf Null nicht zwangsläufig gegeben ist.

Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 12 mit weiteren Nachweisen.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend um die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer entsprechend der Widmung und Verkehrsbedeutung genutzten Bundesfernstraße geht, liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass nur die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte verkehrsregelnde Maßnahme ermessensgerecht und damit rechtmäßig wäre, nicht vor.

Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 jedoch im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft abgelehnt, sodass sie zu einer Neubescheidung dieses Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.

Zwar hat die Beklagte erkannt, dass ihr bei der Prüfung der von dem Kläger begehrten Maßnahmen Ermessen eingeräumt ist, sodass ein Ermessensausfall in dem Sinne, dass sich die Beklagte gebunden glaubte, sie mithin davon ausging, eine verkehrsregelnde Maßnahme nicht anordnen zu dürfen, nicht festzustellen ist. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, ist jedoch deshalb ermessensfehlerhaft und daher als rechtswidrig aufzuheben, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers in ihre Überlegungen einzubeziehende Gesichtspunkte nicht vollständig berücksichtigt und nicht alle zu beachtenden Erwägungen in diese Entscheidung eingestellt und gewichtet hat. Die Beklagte ist - wie sich aus ihrem Bescheid vom 30. Juni 2003 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 sowie aus der Klageerwiderung vom 7. November 2003 ergibt - bis zur mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 davon ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte bei einer Entscheidung betreffend Lärmschutzmaßnahmen von vorn herein nicht in Betracht kam, weil die Richtwerte der Lärmschutz- Richtlinien-StV von 70 bzw. 60 dB(A) unterschritten werden. Damit hat sie die Voraussetzungen für ein Eintreten in konkrete Ermessenserwägungen insofern verkannt, als die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nach den von der Rechtsprechung für die Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO entwickelten Grundsätzen dazu führt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen,

so die Formulierung in dem Urteil des OVG NRW vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, VRS 105, S. 233 ff..

mithin bei einer Überschreitung dieser Werte gerade nicht davon ausgegangen werden kann, Überlegungen im Rahmen anzustellender Ermessenserwägungen begännen erst mit dem Erreichen bzw. der Überschreitung der Richtwerte nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 - also im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO für eine Ergänzung von Ermessenserwägungen rechtzeitig - die 16. BImSchV ausdrücklich in den Blick genommen, in dem sie darauf hingewiesen hat, dass bei Nichterreichen der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV der Umstand, dass die Werte der 16. BImSchV überschritten sind, nicht so gewichtig sei. Diese - allgemein gehaltene und ohne Bezug auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles vorgenommene - Einschätzung führt jedoch nicht zu einer beanstandungsfreien Ermessensausübung, weil die Beklagte weitere zu berücksichtigende und für das Ein-stellen in die Ermessenserwägungen wesentliche Gesichtspunkte nicht in ihre Überlegungen aufgenommen und gewichtet hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die der Beklagten zuzurechnenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für Personenkraftwagen in dem hier maßgeblichen Autobahnabschnitt der A 44 zu einer Lärmreduzierung um 3 bis 4 dB(A) führen würde eine Größenordnung, die unstreitig für das menschliche Ohr wahrnehmbar ist und daher in die Ermessenserwägungen hätte einfließen müssen. Dies ist jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 nicht erfolgt. Stellt man ferner in Rechnung, dass auch Unklarheiten betreffend die Anzahl der den Autobahnabschnitt der A 44 zwischen der Anschlussstelle L 455 und der Anschlussstelle S-T2 befahrenden Kraftfahrzeuge, insbesondere bezüglich der Höhe des LKW-Anteils in diesem Autobahnabschnitt - die zugrundezulegenden Verkehrsmengen und die Art der Kraftfahrzeuge können ebenfalls Auswirkungen auf die anzustellenden Ermessenserwägungen haben - durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten, stellt sich der angegriffene Bescheid vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 wegen auf unvollständiger Grundlage vorgenommener und nicht alle wesentlichen Aspekte in die Ermessensausübung eingestellter und dadurch fehlgewichteter Erwägungen als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig dar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2005/6_K_6832_03urteil20050407.html - DE:VGD:2005:0407.6K6832.03.00

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