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Ein Individualanspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO besteht nur bei Verletzung geschützter Individualinteressen, wenn der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, ein Tätigwerden der Behörde gebietet und eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Überschreitung eines bestimmten Schallpegels ist dabei keine Voraussetzung für ein Einschreiten. Jedoch können die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungshilfe herangezogen werden, da sie die Wertung des Normgebers zur Schwelle einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung ausdrücken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |