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Für die Bestimmung der Gebührenhöhe bei der außergerichtlichen Regulierung eines Verkehrsunfalls ist weiterhin von einer Mittelgebühr von 1,5 nach Nr. 2400 VV RVG auszugehen. Die Schwelle von 1,3 in der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG stellt keine neue Regelgebühr dar, sondern ist lediglich eine Grenze für Tätigkeiten, die nicht besonders umfangreich oder schwierig sind. Eine 1,3-Geschäftsgebühr ist für eine leicht unterdurchschnittliche Angelegenheit angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |