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Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu versagen, wenn die örtlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Eine solche Bedrohung liegt bereits vor, wenn die Behörde konkret belegen kann, dass weitere Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung führen können. Der Behörde steht bei der prognostischen Entscheidung über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbares Einschätzungsermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |