Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 10.03.2005: Zur Versagung einer Taxenkonzession bei Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2005 - 6 K 8227/02) hat entschieden:

   Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu versagen, wenn die örtlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Eine solche Bedrohung liegt bereits vor, wenn die Behörde konkret belegen kann, dass weitere Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung führen können. Der Behörde steht bei der prognostischen Entscheidung über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbares Einschätzungsermessen zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von dem Kläger begehrten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 3. September 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 7. November 2002 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 - BGBl. I S. 1690 -, zuletzt geändert durch Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3076 -), gegen den verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen,

ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die örtlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.

Die Voraussetzungen dieser Versagungsnorm sind erfüllt.

Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes besteht, sondern bereits dann, wenn die Behörde die Gefahr konkret belegen kann, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann.

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht dem Konkurrenzschutz der vorhandenen Taxiunternehmer dient, sondern die öffentlichen Verkehrsinteressen im Blick hat, nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abzustellen, sondern eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes insgesamt und der durch die Erteilung einer oder mehrerer Genehmigung(en) zu erwartenden Auswirkungen geboten. Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde im Hinblick auf die zu treffende prognostische Entscheidung, die wertende Elemente mit verkehrs- und wirtschaftspolitischem Einschlag enthält, ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbares Einschätzungsermessen zu. Das Gericht kann die getroffene Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt hat und ob die Prognose der Behörde über den möglichen Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung erkennbar fehlerhaft ist.

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die von dem Beklagten zu treffende Prognoseentscheidung, der sich die Ergebnisse des von ihm in Auftrag gegebenen, im Juli 2004 erstellten Gutachtens der Firma M, über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der Landeshauptstadt E zu eigen gemacht hat, ist seine Einschätzung, dass die Erteilung jeder weiteren Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht, nicht zu beanstanden.

Das eingeholte Gutachten stellt eine tragfähige Grundlage für die von dem Beklagten getroffene Einschätzung der Situation des Eer Taxengewerbes dar. Es ist unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG genannten Kriterien - Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, Taxendichte, Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben - erstellt worden und kommt aufgrund von durch das Statistische Landesamt für die Jahre 1995-2003 erhobenen Daten sowie aufgrund eigener Ermittlungen und Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Eer Taxengewerbe die Erteilung weiterer Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nicht verträgt und die Zahl der vorhandenen Genehmigungen sogar reduziert werden müsste, um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes sicherzustellen.

Anhaltspunkte dafür, dass maßgebliche, die Situation des Eer Taxengewerbes positiv beeinflussende Faktoren nicht in die gutachtliche Bewertung eingeflossen sind oder in ihrer Gewichtung keine gebührende Berücksichtigung gefunden haben, sind nicht erkennbar. Vielmehr machen die Ausführungen des Gutachtens nachvollziehbar deutlich, dass die im Vergleich zu anderen Großstädten günstigeren wirtschaftlichen Rahmendaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten Es etwa als Messestadt mit einem internationalen Flughafen als solche erkannt und gewichtet worden sind, diese günstigen Faktoren in Anbetracht der das örtliche Taxengewerbe ungünstig beeinflussenden Komponenten eine erhebliche Verschlechterung der Ertrags- und Kostenlage im Eer Taxengewerbe in den letzten Jahren jedoch nicht verhindern konnten und im Hinblick auf das erhobene und ausgewertete umfangreiche Datenmaterial greifbare Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verbesserung der Situation des örtlichen Taxengewerbes in absehbarer Zeit nicht bestehen.

Der Beklagte hat zu den von dem Kläger in dessen Schriftsatz vom 24. November 2004 im einzelnen beanstandeten Erhebungen und Feststellungen des Gutachtens in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 - auf diesen Schriftsatz wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen - detailliert Stellung genommen und ist den insoweit und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 geltend gemachten Einwendungen des Klägers in einer das Gericht überzeugenden Weise entgegen getreten.

Insgesamt hält die von dem Beklagten gezogene Schlussfolgerung aus dem erstellten Gutachten, dass im Falle der Erteilung neuer Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes in E bedroht ist, in Anbetracht der mit dieser Prognoseentscheidung verbundenen Bewertungsspielräume des Beklagten der - wie dargelegt nur eingeschränkt möglichen - gerichtlichen Überprüfung stand.

Es kann daher offen bleiben, ob der Erteilung der von dem zur Zeit als Zahnarzt tätigen Kläger begehrten Genehmigung auch § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG entgegensteht, wonach ein Antragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt wird, wenn er das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2005/6_K_8227_02urteil20050310.html - DE:VGD:2005:0310.6K8227.02.00

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