|
Der Geschädigte kann auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze verlangen und muss sich nicht auf die in einer "freien" Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, selbst wenn die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt. Auch im Falle einer fiktiven Abrechnung sind vom Schadensgutachter eingestellte Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |