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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur endgültigen Einführung eines Einbahnverkehrs nach einem Probebetrieb ist zulässig, auch wenn gegen eine frühere, nicht identische Anordnung noch ein Widerspruchsverfahren anhängig ist. Die Betroffenheit eines Anliegers durch Verdrängungs- oder entzogenen Verkehr kann die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz begründen, wenn die berufliche Position schwer und unerträglich betroffen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |