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Die Haftung für einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug vom Seitenstreifen anfährt und unmittelbar danach links abbiegen will, während ein nachfolgendes Fahrzeug auffährt, bestimmt sich nach § 17 StVG. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt vor, wenn das nachfolgende Fahrzeug zu schnell fährt oder unaufmerksam ist. Die Fahrerin des abbiegenden Fahrzeugs verstößt gegen § 9 Abs. 1 StVO, wenn sie nicht beweisen kann, dass sie ihre Abbiegeabsicht rechtzeitig durch Blinken angezeigt hat und schafft zudem eine gefahrsteigernde Situation nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn sie unmittelbar nach dem Einfädeln in den fließenden Verkehr ein weiteres, vom normalen Verkehrsfluss abweichendes Manöver beabsichtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |