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Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif sind nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde. Es ist durch die Autovermietung darzulegen und zu beweisen, ob der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigt. Zudem muss die Autovermietung den Kunden grundsätzlich über Vor- und Nachteile des Unfallersatztarifes aufklären, insbesondere darüber, dass dieser Tarif den Normaltarif der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |