Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Essen v. 15.02.2005: Zur Wirksamkeit einer AGB-Klausel, die Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug als Betriebsschaden vom Kaskoschutz ausschließt




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 15.02.2005 - 12 C 296/04) hat entschieden:

   Eine AGB-Klausel in der Kraftfahrzeugvollversicherung, die Betriebsschäden als 'keine Unfallschäden' definiert und 'gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen' diesen Betriebsschäden zurechnet, ist wirksam. Diese auf die Aushebelung der Rechtsprechung des BGH zielende Umformulierung der AKB ist gerade noch erfolgreich, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Inhalt der Klausel bei verständiger Würdigung verstehen kann und die Klausel nicht überraschend ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor eine Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:


Die auf die §§ 1 ff VVG, 1 ff AKB, 286 ff BGB gestützte Klage ist nicht begründet.

Die Fahrzeugvollversicherung umfaßt nach den vereinbarten Bedingungen Schäden durch Unfälle, nämlich durch unvorhergesehene, unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse.

Der BGH hat zutreffend entschieden, dass unter diesen Unfallbegriff bei der für Allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwendenden Auslegung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers in verständiger Würdigung und ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (BGH Versicherungsrecht 1996, 662) der hier geltend gemachte Schadenablauf unter den Unfallbegriff fällt.

Die AGB der Beklagten enthalten aber in dem folgenden Satz die Definition, dass unter anderem Betriebsschäden "keine Unfallschäden" seien und dass als Betriebsschaden gelte "gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen".

Damit wollen die AGB der Beklagten gerade in Abänderung der Auslegung der früher geltenden Fassung des § 12 AKB durch das erwähnte BGH-Urteil nunmehr solche Unfälle, wie sie hier vorliegen, aus dem Deckungsbereich ausnehmen, in dem sie solche Unfälle als "Betriebsschaden" definieren.

Diese auf Aushebelung der Rechtsprechung des BGH zielende Umformulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrversicherung in der von der Beklagten verwendeten Fassung ist gerade noch wirksam erfolgreich.

Nicht zu verkennen ist, dass es auch für durchschnittliche Leser befremdlich sein muß, Unfälle als Betriebsschaden zu definieren und dadurch vom Deckungsschutz der Kaskoversicherung auszunehmen: Ein Teil des einen Bereiches (Unfall) wird in den gerade gegenteiligen Begriff (Betriebsschaden) hineindefiniert. Logisch einfacher und sicherlich auch verständlicher wäre es gewesen, Unfälle zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen generell vom Deckungsschutz der Fahrzeugvollversicherung auszunehmen. Das wäre dann in sich einfach und verständlich gewesen. Es ist nur historisch zu verstehen, nämlich der Versuch der Wiederherstellung der vorhergehenden Auslegung durch die Versicherungsunternehmen, die Unfälle zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug dem Betriebsschaden zuzurechnen.

Andererseits kann aber der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung den Inhalt der Klause (gerade noch) verstehen. Wenn auch etwas verschachtelt so doch nachvollziehbar für den laienhaften Leser werden Betriebsschäden als "keine Unfallschäden" definiert, also vom Versicherungsschutz erkennbar ausgenommen und es werden sodann diesen "Betriebsschäden" ausdrücklich die Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug zugerechnet.

Im vorliegenden Fall ergibt sich keine andere Auslegung etwa deswegen, weil zwischen den Parteien zuvor eine andere Bedingung vereinbart gewesen wären und deshalb der Wechsel überraschend hätte sein können. Zwischen den Parteien bestand in der letzten mündlichen Verhandlung Einigkeit, dass ein früheres Vertragsverhältnis zwischen ihnen gerade nicht bestand.

Die Parteien stimmen auch darüber überein, dass die AKB in der vorgelegten Fassung der Beklagten, Stand 01.08.03, in die Formalien des Vertragsschlusses an sich einbezogen waren.

Die Einbeziehung scheitert nicht daran, dass die Klausel etwa so ungewöhnlich gewesen wäre, dass der Vertragspartner des Verwenders, also der Kläger, mit ihr nicht habe zu rechnen brauchen, § 305 c BGB. Die Klausel bezieht sich auf das Risiko, welches als Kaskoschaden definiert wird und verhält sich über einen Teilaspekt solcher möglichen Kaskoschäden. Eine solche Regelung kann in diesem Zusammenhang nicht ungewöhnlich sein.

Die Beklagt muß sich bei der Auslegung der AKB nicht an ihren mehr oder weniger geglückten Werbesprüchen messen lassen. Kein verständiger Versicherungsnehmer erwartet, dass eine Versicherung deswegen, weil sie sich als "immer da" kennzeichnet, nunmehr jeden denkbaren Schaden regulieren wird, der an sie herangetragen wird. Jeder verständige Verbraucher wird dieses vielmehr als sinnloses Gerede, weil völlig unmöglich und inhaltsleer, durchschauen.

Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie verschieden, insbesondere auch in einem dem Kläger günstigen Sinne interpretiert werden könnte. Die Beschreibung "Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von draußen" ist vielmehr gerade durchschnittlich gut verständlich. Allenfalls - wie erörtert - macht der Zusammenhang der Ein- und Ausschlüsse die Klausel etwas bedenklich, ist sie aber, aber wie das Gericht dafür hält, gerade noch verständlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO. Eine Revision zuzulassen steht nicht in der Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts (§ 566 ZPO). Der Zulassungsantrag ist vielmehr bei Revisionsgericht einzureichen und setzt voraus, dass die Parteien sich zusammen darüber einig sind, unmittelbar das Revisionsgericht anzurufen (und auf ein Berufungsverfahren zu verzichten).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2005/12_C_296_04urteil20050215.html - DE:AGE1:2005:0215.12C296.04.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum