|
Eine AGB-Klausel in der Kraftfahrzeugvollversicherung, die Betriebsschäden als 'keine Unfallschäden' definiert und 'gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen' diesen Betriebsschäden zurechnet, ist wirksam. Diese auf die Aushebelung der Rechtsprechung des BGH zielende Umformulierung der AKB ist gerade noch erfolgreich, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Inhalt der Klausel bei verständiger Würdigung verstehen kann und die Klausel nicht überraschend ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |