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Eine Kfz-Haftpflichtversicherung darf ihr Ermessen dahingehend ausüben, einen Verkehrsunfall zu regulieren, um ein Prozessrisiko zu vermeiden, wenn ihr schriftliche Zeugenaussagen und polizeiliche Feststellungen vorliegen, die auf eine Verursachung durch den Versicherungsnehmer hindeuten. Die Versicherung muss den Ausgang eines Strafverfahrens nicht abwarten, insbesondere wenn dieses lediglich wegen geringer Schuld eingestellt wird und nicht zu einem Freispruch führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |