Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 11.02.2005: Voraussetzungen für die Erstattung von Schulfahrtkosten bei besonders gefährlichem Schulweg




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.02.2005 - 18 K 5559/04) hat entschieden:

   Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO im Hinblick auf Verkehrsgefahren dann als „besonders gefährlich“ anzusehen, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Eine Straße gilt als verkehrsreich etwa ab 750 Kfz, während 300 Kfz als nicht verkehrsreich angesehen wurden. Für einen Schüler der Sekundarstufe II im Alter von 16 Jahren sind zudem bestimmte Verkehrssituationen als beherrschbar anzusehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtkosten - Kosten für Krankenhausbesuche - Arztbesuche


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten für die Beförderung ihres Sohnes B2 im Jahre 2004/2005. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 SchfkVO liegen nicht vor. Danach muss der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe II mehr als 5 km betragen. Die Kläger haben ihren Einwand hinsichtlich der Längenbestimmung im Laufe des Verfahrens aufgegeben.

Auch die Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 2 SchfkVO ausnahmsweise Fahrkosten notwendig entstehen können, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Schulweg nicht nach den objektiven Gegebenheiten „besonders gefährlich". Dies ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO im Hinblick auf Verkehrsgefahren dann der Fall, wenn der Weg überwiegend endlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem durch ein Gewerbegebiet führenden Teil des Weges nicht um den überwiegenden Teil des Schulweges handelt. Im Übrigen ist die C Straße keine verkehrsreiche Straße, was sich ohne nähere Feststellungen zur Zahl der Fahrzeuge bereits auf Grund der Beobachtungen im Erörterungstermin feststellen lässt. Eine verkehrsreiche Straße ist etwa bei 750 Kfz bejaht worden, bei 300 Kfz dagegen verneint worden, (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidungen vom 18. April 1989, 16 A 2246/86 und 31. Oktober 1999, 16 A 2710/89). Die Straße wird nur gelegentlich von Fahrzeugen befahren. Die Voraussetzungen für eine verkehrsreiche Straße werden auch nicht ansatzweise erfüllt. Es fehlt auch an zusätzlichen Momenten, die den Schulweg gleichwohl für den Sohn der Kläger als besonders gefährlich erscheinen lassen könnten. Hierbei ist auf das Alter des Schülers zu Beginn des Bewilligungszeitraumes abzustellen. Für einen Schüler der Sekundarstufe II im Alter von 16 Jahren sind auch Verkehrssituationen beherrschbar, wie sie sich etwa bei der Begegnung von Kraftfahrzeugen auf der vergleichsweise schmalen Straßen an unübersichtlichen Stellen ergeben können. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ein Teil des Schulweges sei ausweislich der Akten des Beklagten nicht - mehr - dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Jedenfalls steht der vollständige vom Beklagten angegebene Weg dem Fußgängerverkehr zur Verfügung. Dies ist in dem Bereich, der die A 59 kreuzt auch ausdrücklich durch entsprechende Verkehrsschilder ausgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2005/18_K_5559_04urteil20050211.html - DE:VGD:2005:0211.18K5559.04.00

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