|
Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO im Hinblick auf Verkehrsgefahren dann als „besonders gefährlich“ anzusehen, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Eine Straße gilt als verkehrsreich etwa ab 750 Kfz, während 300 Kfz als nicht verkehrsreich angesehen wurden. Für einen Schüler der Sekundarstufe II im Alter von 16 Jahren sind zudem bestimmte Verkehrssituationen als beherrschbar anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |