|
Zu den Schäden, die der Schädiger im Rahmen eines Verkehrsunfallereignisses dem Geschädigten zu ersetzen hat, gehören auch die Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Bei der Abwicklung eines durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfalls ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nummer 2400 WRVG angemessen, wobei der Begriff der durchschnittlichen Angelegenheit weit auszulegen ist und 1,3 als Schwellenwert für durchschnittliche Fälle dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |