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Eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG ist bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. Die sogenannte Schwellengebühr von 1,3 kann in solchen Fällen zur Regelgebühr werden, sofern kein Ermessensmissbrauch vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |