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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für Sondersignale an Fahrzeugen zum Bluttransport steht im Ermessen der Behörde; eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Eine solche Genehmigung ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Das öffentliche Interesse gebietet, die Zahl der Fahrzeuge mit Sondersignaleinrichtungen möglichst gering zu halten, um Fehlgebrauch und eine verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |