Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Minden v. 28.01.2005: Ausnahmegenehmigung für Sondersignale an Fahrzeugen zum Bluttransport: Keine Ermessensreduzierung auf Null




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 28.01.2005 - 3 K 5185/03) hat entschieden:

   Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für Sondersignale an Fahrzeugen zum Bluttransport steht im Ermessen der Behörde; eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Eine solche Genehmigung ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Das öffentliche Interesse gebietet, die Zahl der Fahrzeuge mit Sondersignaleinrichtungen möglichst gering zu halten, um Fehlgebrauch und eine verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen zu vermeiden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder

Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht

die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 06. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung noch auf Neubescheidung hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.

Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind § 70 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -.

Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller u.a. von der Vorschrift des § 52 StVZO Ausnahmen genehmigen.

Die Klägerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, weil die von ihr betriebenen Kraftfahrzeuge nicht (mehr) zu den Fahrzeugen zählen, die bereits auf Grund der Entscheidung des Verordnungsgebers mit einer Sondersignaleinrichtung ausgerüstet sein dürfen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 4 StVZO).

Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Die zweckentsprechende Anwendung der Ermessensermächtigung erfordert grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt. Die Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO kommt danach in Betracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei der strikten Anwendung des § 52 Abs. 3 StVZO nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung

- vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, in: NZV 2002, 426; OVG NW, Urteil vom 21. Februar 2000 - 8 A 2698/99 -, in: NZV 2000, 514 -.

Die Beklagte hat in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend darauf abgestellt, dass die Zahl der Fahrzeuge, die mit Sondersignaleinrichtungen ausgerüstet sind, möglichst gering gehalten werden muss. Zum einen birgt das Vorhandensein der Sondersignaleinrichtung die Gefahr des Fehlgebrauchs und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle. Zum anderen darf die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass das vermehrte Vorhandensein von Fahrzeugen mit Sondersignaleinrichtungen, die sich im Verkehr mit einer solchen Ausrüstung bewegen und damit verkehrsrechtliche Privilegien beanspruchen können, zu einer noch weitergehenden verminderten Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung führt. Eine Ausnahmegenehmigung müsste demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können

- vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002, a.a.O. -.

Es ist somit nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wobei an den Nachweis einer Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.

Ausgehend davon vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zusteht. Ein solcher Anspruch scheitert zum einen bereits daran, dass es der Klägerin aus Rechtsgründen verwehrt ist, sich darauf zu berufen, der Notfall-Transport von Blutpräparaten durch Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes entspreche nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen. Insoweit macht die Klägerin der Sache nach nämlich keine eigenen Rechte geltend. In Rede stehen allein Rechte der die Lieferung empfangenden Institutionen wie z.B. Krankenhäuser bzw. des einzelnen Notfallpatienten. Eigene Rechte der Klägerin vermag diese als Dienstleistungserbringer aus der Frage des ordnungsgemäßen Transportes von Blutpräparaten im Notfall nicht herzuleiten. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen versetzt sich die Klägerin vielmehr in die Situation einer Aufsichtsbehörde, die objektiv die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen hat. Subjektive Rechte erwachsen daraus jedoch nicht. Damit entfällt aber auch von vornherein der für das Begehren der Klägerin maßgebliche Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit der Bluttransporte.

Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei der von ihr getroffenen Entscheidung einen unzulässigen Konkurrentenschutz betrieben hat. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob in Notfällen bereits Fahrzeuge mit Blaulicht- Berechtigung zur Verfügung stehen, mithin allein um gefahrenabwehrrechtliche Bedarfsfragen und nicht um einen von der Klägerin beanspruchten unternehmerischen Schutz

- vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002, a.a.O. -.

Der Klägerin wird nicht die Möglichkeit genommen, weiterhin Regeltransporte von Blutpräparaten sowie Sondertransporte zur Abdeckung außerplanmäßiger Bedarfsspitzen ohne Einsatz von Sondersignalen durchzuführen. Dass sie ohne Blaulicht-Berechtigung keine derartigen Aufträge mehr erhalten würde, ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere hat die Klägerin in der Vergangenheit - trotz fehlender Blaulicht-Berechtigung - offenbar ihre Tätigkeit ausüben können.

Auch aus tatsächlichen Gründen kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht. Die Gefahr, dass ein Notfall-Transport von Blutpräparaten mangels Blaulicht-Berechtigung der Klägerin zu spät am Bestimmungsort eintrifft und dadurch ein Patient verstirbt oder schweren Gesundheitsschaden erleidet, besteht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht. Die Beklagte hat dazu im Verwaltungsverfahren ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals bestätigt, dass den zur Aufsicht über die Bluttransportdienste berufenen staatlichen Aufsichtsbehörden bisher keine Mängel angezeigt worden seien. Der Bedarf an Fahrzeugen für den Notfall-Transport von Blutpräparaten könne durch den Arbeiter-Samariter-Bund C1. sichergestellt werden. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die im Tatbestand wiedergegebenen Bescheinigungen vom 28. April 2003 bringen lediglich pauschal zum Ausdruck, die Fahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr genügten den gesetzlichen Vorgaben nicht. Eine Stellungnahme auch zu den vom Arbeiter-Samariter-Bund C1. eingesetzten Fahrzeugen enthalten sie nicht. Auch ist gerade nicht bescheinigt worden, dass wegen eines nicht- qualitätskonformen Bluttransportes in einem konkreten Einzelfall ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Dann aber sind die genannten Bescheinigungen - auch unter Berücksichtigung der Erwägung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden ließen sehenden Auges einen nicht ordnungsgemäßen Transport von Blutpräparaten zu - insgesamt unergiebig.

Es muss daher nach allem dabei bleiben, dass die Klägerin mangels einer Ermessensreduzierung auf Null keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO). Die Beklagte hat alle abwägungsrelevanten Umstände in die von ihr getroffene Ermessensentscheidung eingestellt und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit einer tragfähigen (s.o.) Begründung abgelehnt. Angesichts dessen ist für eine Neubescheidung der Klägerin kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2005/3_K_5185_03urteil20050128.html - DE:VGMI:2005:0128.3K5185.03.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum