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Wird ein Nutzungsausfallschaden geltend gemacht und wurde das Fahrzeug tatsächlich repariert, so hat die tatsächliche Nutzungsausfalldauer Vorrang vor einer abstrakten/fiktiven gutachterlichen Berechnung. Der Kläger muss die Dauer des Nutzungsausfalls ausreichend darlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |