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Die Begriffsbestimmung 'neuer Personenkraftwagen' in § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV umfasst auch PKW mit sogenannter Tageszulassung. Die vorgeschriebenen Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung sind auch bei Tageszulassungen zu machen, wenn die Werbung für bestimmte, durch Varianten- und Versionsbezeichnungen konkretisierte Modelle erfolgt. Die Bestimmungen der PKW-EnVKV sind Normen zur Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer (§ 4 Nr. 11 UWG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |