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Stimmt der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht überein, so liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB vor, wenn der Käufer berechtigterweise von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes ausgehen durfte. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dem die erhebliche Abweichung zwischen tatsächlicher Laufleistung und Tachostand bekannt ist, muss diesen grundsätzlich auch ungefragt offenbaren. Ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss ist gemäß § 444 BGB unwirksam, wenn das Verschweigen der vom Tachostand abweichenden Gesamtlaufleistung arglistig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |