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Eine Verfahrensrüge, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund eines unzulässig zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs geltend macht, muss in der Begründungsschrift den Wortlaut des Ablehnungsantrages, des verwerfenden bzw. zurückweisenden Beschlusses sowie den Inhalt der dienstlichen Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO vollständig mitteilen. Dies ist erforderlich, damit das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt und die Entscheidung darauf beruht. Die bloße Wiedergabe des Ablehnungsantrages ohne die maßgeblichen Gründe oder die dienstliche Äußerung genügt diesen Anforderungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |