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Leitsatz OWiG §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklä-rung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts, nämlich zu seiner Identifizierung, erforderlich, wenn er bei einem durch ein Lichtbild erfassten Verkehrsverstoß lediglich "nicht bestreitet", zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 19. Dezember 2006, IV - 2 Ss (OWi) 180/08 - (OWi) 92/06 III (Leitsätze des Gerichts) |