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Der Missbrauch eines roten Versicherungskennzeichens zu anderen Zwecken als den nach § 29 g StVZO zulässigen Fahrten stellt lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar, die den Versicherer zur Kündigung berechtigt und sich auf das vertragliche Innenverhältnis bezieht. Der Bestand der Haftpflichtversicherung wird hierdurch nicht berührt, und die Leistungsfreiheit des Versicherers wirkt sich nur im Innenverhältnis aus. Eine solche Obliegenheitsverletzung kann daher nicht die Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 PflVG wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |