Das Verkehrslexikon
Missbrauch von roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen
Missbrauch von roten Kennzeichen - Kurzkennzeichen - Saisonkennzeichen
Gliederung:
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Kennzeichenanzeige
Kennzeichenmissbrauch
Missbrauch von roten Kennzeichen
EU-Auslands-Überführung
Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen
Prüfplakette - Hauptuntersuchung
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Allgemeines:
BGH v. 14.05.1987:
Wer ein rotes Kennzeichen (für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten) unberechtigt verwendet, macht sich nicht der Urkundenfälschung schuldig; er kann sich aber wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar machen.
OLG Zweibrücken v. 17.06.1992:
Zur Frage, ob der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit nach StVZO §§ 18 Abs 1, 69a Abs 2 Nr 3 - Inbetriebsetzung eines nicht zugelassenen Pkw - verurteilt werden darf, wenn ihm im Bußgeldbescheid eine Ordnungswidrigkeit nach StVO §§ 32 Abs 1 S 1, 49 Abs 1 Nr 27 - den Verkehr erschwerendes Verbringen eines nicht zugelassenen Pkw auf eine Straße - zur Last gelegt ist.
BayObLG v. 16.04.1993:
Hat der Empfänger eines roten Dauerkennzeichens sein Bestimmungsrecht hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges nicht ausgeübt und damit den Zulassungsakt nicht konkretisiert, mißbraucht er jedenfalls dann ein Kennzeichen, wenn er in der Absicht, über die fehlende Konkretisierung des Zulassungsaktes zu täuschen, ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gebraucht, das nur mit einem der beiden roten Kennzeichen versehen ist, während das zweite an einem anderen, auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellten Fahrzeug angebracht ist.
OLG Hamm v. 18.12.2006:
Die Tatsache, dass mit einem mit einem roten Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeug entgegen § 29g StVZO keine Probe- oder Überführungsfahrt, sondern eine Einkaufsfahrt durchgeführt wird, führt für sich allein angesichts der Tatsache, dass trotz der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers im Außenverhältnis zu geschädigten Dritten bestehen bleibt, nicht zur Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
OLG Düsseldorf v. 16.09.2011:
Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 hat sich nichts daran geändert, dass die zweckfremde Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung darstellt. Die Regelung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in § 16 Abs. 1 FZV entspricht inhaltlich derjenigen in § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei nicht privilegierten Fahrten folgt nunmehr aus § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV ist nach § 48 Nr. 1 lit. a FZV ordnungswidrig.
BGH v. 15.02.2017:
Die Anbringung eines Überführungskennzeichen (“rotes Nummernschild”) an einem Kfz stellt (mangels Behördenstempel) keine Urkundenfälschung dar. Selbst bei einer – nach § 16 Abs. 5 S. 2 FZV nicht vorgeschriebenen – festen Verbindung mit einem solchen Kennzeichen ist das Fahrzeug keine (zusammengesetzte) Urkunde (Festhaltung BGH, 11. Februar 2014, 4 StR 437/13, StRR 2014, 122).
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Versicherungsrechtliches:
LG Berlin v. 26.11.2003:
Überlässt ein Kfz-Händler nach Abschluss des Kaufvertrages über ein Kfz dem Kunden für das Wochenende ein rotes Kennzeichen, dann liegt eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens und ein Verstoß gegen die Verwenderklausel des § 2 Ziffer 2a AKB vor. Es handelt sich um eine Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall.
BGH v. 28.06.2006:
Nach den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und - Handwerk versicherte und mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen nur zu Prüfungs-, Probe – oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden dürfen. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als den im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird. Werden Fahrzeugteile bei einem Diskobesuch am Wochenende entwendet, besteht keine Leistungspflicht.
OLG Köln v. 02.02.2010:
Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unberechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat.
AG Berlin-Mitte v. 12.12.2018:
Die Verwendung eines lediglich mit einem Kurzkennzeichen ausgestatteten Kfz zu privaten Zwecken stellt eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar.
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