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Bei einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und der in deren Profilraum hineinragenden, geöffneten Heckklappe eines Transporters trifft den Halter des Transporters ein mindestens gleichgewichtiges Mitverschulden, wenn er die Heckklappe ordnungswidrig in den Bewegungsraum des Straßenbahnzuges ragen lässt und diese in der Dunkelheit nur schwer erkennbar ist. Die Anspruchsberechtigung des Transporterhalters geht in diesem Fall nicht über eine Quote von 50 % hinaus, auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Straßenbahn. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |