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Ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer besteht nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 3 Nr. 1 PflVG), nicht aber für andere Haftpflichtversicherungszweige. Die durch Ortssatzung übertragene Winterwartungspflicht ist auf ihre Normierung begrenzt; Glätte, die vor dem in der Satzung festgelegten Beginn der Beseitigungspflicht entsteht, begründet keine Haftung des Anliegers. Besteht Glätte jedoch schon seit mehreren Tagen aufgrund vernachlässigter Winterwartungspflicht, so scheitert die Haftung des Anliegers nicht vollständig an einem überwiegenden Eigenverschulden des Geschädigten, auch wenn diesem die Gefahr bekannt war und er sie hätte umgehen können; ein deutliches Mitverschulden (z.B. 50%) kann aber dazu führen, dass die landgerichtliche Streitwertgrenze nicht erreicht wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |