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Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße und wegen der Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen Erfolg. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen nicht ohne weiteres zu addieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |