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Ist die Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund und Nase zu sich genommen hat, eingehalten worden, kann das Messergebnis einer Atemalkoholmessung zur Feststellung der zur Tatzeit vorgelegenen Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden, da diese gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende das wesentlich bedeutendere Kriterium darstellt. Das Gericht muss die Erkenntnisgrundlage für eine gültige Eichung des Messgeräts nicht ausdrücklich im Urteil offenlegen, wenn diese etwa durch die Befragung von Zeugen gewonnen wurde. Bei einer Verurteilung nach § 24 a Abs. 1 StVG muss das Gericht anders als beim Regelfahrverbot im Falle von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 StVG nicht ausdrücklich im Urteil erkennen lassen, dass es sich der Möglichkeit eines Absehens von der Maßregel bewusst gewesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |