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Berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes sind regelmäßig hinzunehmen und rechtfertigen kein Absehen vom Regelfahrverbot, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen, wobei der Tatrichter die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen hat, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |