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Im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde sind nur solche Verfahrenshindernisse zu prüfen, die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind. Eine etwaige Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des Urteils ist im Zulassungsverfahren unbeachtlich. Selbst wenn der Einspruch trotz wirksamer Rücknahme verworfen wurde, ist die Betroffene in der Hauptsache nicht beschwert, sondern erleidet allenfalls einen Kostennachteil. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |