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Berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes sind regelmäßig hinzunehmen und rechtfertigen grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage, um von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abzusehen. Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |