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Von der Regelsanktion eines Fahrverbots kann nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbots unangemessen wäre. Eine drohende Existenzgefährdung muss konkret dargelegt werden; vage Behauptungen oder die Möglichkeit, auf alternative Transport- oder Kommunikationsmittel auszuweichen, reichen nicht aus. Fehlende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind zwar ein Rechtsfehler, nötigen aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlung der Geldbuße unzumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |