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Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung durch einen Verstoß gegen die strenge Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gegen den Rückwärtsfahrenden. Eine Verkehrsfläche dient dem öffentlichen Straßenverkehr, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche Beziehung miteinander verbunden ist, zugelassen wird. Erfolgt die Kollision auf einer solchen Fläche, die dem öffentlichen Straßenverkehr dient, und will ein Verkehrsteilnehmer von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren, so muss er der strengen Sorgfaltspflicht des § 10 StVO Genüge tun, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |