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Ein arglistiges Verschweigen eines Unfallschadens beim Autokauf ist zu bejahen, wenn die Verkäuferin die Frage nach Unfallschäden verneint, obwohl ihr das Wissen ihres Ehemanns um den Unfallschaden nach § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar ist. Der Ehemann ist als Wissensvertreter anzusehen, wenn er auf Bitten der Verkäuferin zu den Verkaufsverhandlungen und zur Probefahrt hinzugezogen wurde und den Wagen zuvor selbst längere Zeit gefahren hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |