|
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Begründung einer Verfahrensrüge wegen fehlender Gewährung von Akteneinsicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Verteidiger ohne Aktenkenntnis die Rüge nicht begründen kann. Das unentschuldigte Ausbleiben des Betroffenen ist keine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG; vielmehr setzt die Prüfung eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge voraus. Diese Verfahrensrüge muss Tatsachen darlegen, die die Frage des unentschuldigten Ausbleibens berühren, insbesondere, dass dem Gericht vor der Verwerfung des Einspruchs Entschuldigungsgründe vorgetragen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |