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Eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist zulässig, wenn im Fall der Insolvenz des Schädigers (§ 157 VVG) dem Geschädigten ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zusteht. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht bereits dann, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, etwa durch Untätigkeit des Versicherungsnehmers oder des Insolvenzverwalters, wodurch der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren gehen könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |