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Das bloße Verlassen des Sitzungssaales vor der mündlichen Urteilsbegründung stellt ohne weitere Feststellungen zu Motiven oder sonstigem Verhalten des Betroffenen keine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar, die die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigt. Über die Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss in Bußgeldsachen entscheidet der Senat in der Besetzung mit einem Richter gemäß § 80a Abs. 1 OWiG n.F. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |