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Der Kfz-Teilkaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bei Ausfüllung des Schadensfragebogens fälschlicherweise in Abrede stellt, dass ein Vorschaden begutachtet worden ist, und damit seine Auskunftsobliegenheit schuldhaft verletzt. Die Vermutung vorsätzlichen Handelns gemäß § 6 Abs. 3 VVG wird nicht widerlegt, wenn der Versicherungsnehmer annimmt, dem Versicherer sei das Gutachten bereits bekannt. Die Obliegenheitsverletzung verliert ihre Relevanz nicht dadurch, dass der Versicherer die Angaben des Versicherungsnehmers durch eigene Datenbestände oder Hinweis- und Informationssysteme der Versicherungswirtschaft überprüfen könnte, es sei denn, die nachgefragte Tatsache war dem Versicherer im Zeitpunkt der Diebstahlsmeldung bereits bekannt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |