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Eine Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist nur zulässig, wenn es sich um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handelt, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots, insbesondere auf bestimmte Fahrten, ist nicht zulässig, da die Verwaltungsbehörde hierfür keinen Ersatzführerschein ausstellen kann. Die Beschränkung eines Fahrverbots wegen beruflicher Härte erfordert zudem konkrete Feststellungen, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem unbeschränkten Fahrverbot gefährdet wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |