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Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen eines Zeugen, der ein Gutachten zur Ermittlung ersatzfähiger Fahrzeugschäden erstellt hat, sind keine hinreichend zuverlässige Grundlage zur Feststellung des Schadens, wenn das Gutachten und nachträgliche Stellungnahmen offenkundige und gravierende Mängel aufweisen. Dies ist der Fall bei erheblichen Diskrepanzen in der Bezifferung von Reparaturkosten und merkantilem Minderwert, die sich nicht durch Währungsumrechnungen erklären lassen, sowie bei widersprüchlichen Angaben zur Art und Umfang der Fahrzeugbesichtigung (Demontage). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |