Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 24.11.2005: Vollkaskoversicherung: Leistungsfreiheit bei vorsätzlich falschen Angaben zu Kfz-Schlüsseln nach Fahrzeugentwendung




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2005 - 11 O 26/04) hat entschieden:

   Der Vollkaskoversicherer ist nach § 7 I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB, 6 III VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. sein Repräsentant vorsätzlich falsche Angaben zur Anzahl der beim Kauf erhaltenen Kfz-Schlüssel macht. Die Aufklärungspflicht umfasst auch einen sog. Not- oder Werkstattschlüssel, da dieser zum Öffnen und Anlassen des Fahrzeugs dient. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wird vermutet, wenn die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger auf Zahlung der Versicherungsleistung an die Firma X klagt und damit einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend macht, handelt es sich um einen Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. hierzu Zöller - Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, Vor § 50 Rn. 42 ff.).

Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrages iVm § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zur Zahlung einer Entschädigungssumme an die X wegen Entwendung des PKW BMW verpflichtet. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die behauptete Entwendung des PKW als Versicherungsfall festgestellt werden kann, denn die Beklagte ist jedenfalls nach § 7 I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB, 6 III VVG leistungsfrei.

Gemäß § 7 V Nr. 4 AKB besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer, bzw. sein Repräsentant (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 12 AKB Rn. 77), die aus § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB folgende Obliegenheit, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, verletzt, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, § 6 III VVG. Vorliegend ist die Beklagte leistungsfrei, da der Vorstandsvorsitzende des Klägers Fragen der Beklagten nach Fahrzeugschlüsseln vorsätzlich falsch beantwortet hat. Auf das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers war abzustellen, da der Kläger sich das Verhalten seines Vorstandsvorsitzenden zurechnen lassen muss. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht als Repräsentant des Klägers anzusehen, da ihm und seiner Lebensgefährtin der streitgegenständliche BMW zur ständigen und eigenverantwortlichen Nutzung überlassen war.

Der Umfang der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB richtet sich maßgeblich nach den von dem Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen (Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 12). Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es, in der Schadensanzeige wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Unter die Aufklärungpflicht fallen sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrages von Bedeutung sein können. Dies gilt für allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 43). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wird etwa dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zu Anzahl, Verbleib und Duplizieren der Kfz-Schlüssel macht (vgl. Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 42 m.w.N.). Vorliegend hat der Vorstandsvorsitzende des Klägers falsche Angaben zu der Anzahl der Schlüssel des streitgegenständlichen BMW gemacht. Die in dem ihm von der Beklagten übersandten Formular zur Schadenmeldung gestellte Frage "Wie viel Kfz-Schlüssel haben Sie beim Kauf erhalten?" hat er unter dem 15.10.2003 mit "2" beantwortet. Tatsächlich hat er aber bei dem Erwerb des BMW nicht nur zwei (Haupt-)Schlüssel erhalten, sondern daneben einen sog. Not- oder Werkstattschlüssel. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Den Erhalt dieses weiteren Schlüssels hätte der Vorstandsvorsitzende in dem Schadensformular angeben müssen, um die Obliegenheiten des § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB zu erfüllen (vgl. auch OLG Köln, 9 U 128/02, Urteil vom 18.03.2003, vorgelegt vom Kläger als Anlage K 18). Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Fragebogen der Beklagten entspreche nicht dem aktuellen Stand der Kraftfahrzeugtechnik und sei fehlerhaft, da nicht nach Keyless-Go-Karten gefragt werde. Insofern ist bereits die Relevanz dieses Einwands nicht ersichtlich. Dass zu dem von dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers nicht angegebenen Werkstattschlüssel eine Keyless-Go-Karte gehört, was die Ursache dafür gewesen sei, dass der Werkstattschlüssel nicht angegeben worden sei, trägt der Kläger nicht vor; vielmehr soll es sich bei dem Werkstattschlüssel um ein schlichtes Plastikteil handeln. Auch kann der Fragebogen der Beklagten hinsichtlich der Frage nach Schlüsseln nicht als fehlerhaft bewertet werden. Zum einen sind auch nach dem heutigen Stand der Kfz-Technik nicht sämtliche Fahrzeuge mit sog. Keyless-Go-Systemen ausgestattet, sondern eine Vielzahl von Fahrzeugen wird nach wie vor mechanisch mit einem Schlüssel geöffnet und angelassen. Zum anderen ergibt eine Auslegung des in dem Schadensformular der Beklagten verwendeten Begriffs "Schlüssel", dass damit sämtliche Vorrichtungen zum Öffnen und Anlassen eines Kfz gemeint sind. Ein solches Verständnis entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dass auch der Vorstandsvorsitzende des Klägers von einer dahingehenden Bedeutung des Begriffs "Schlüssel" ausgegangen ist, mithin davon, dass die Beklagte in ihrem Schdenfragebogen auch nach etwaigen Keyless-Go-Karten gefragt hat, zeigt das von ihm im Zusammenhang mit der Entwendung des PKW Daimler Benz unter dem 06.10.2003 ausgefüllte Schadensformular, in welchem er die Frage nach abhanden gekommenen Schlüsseln mit "ja" beantwortet und weiter angegeben hat "2 (1 Schlüssel + Karte)". Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage der Beklagten nach den beim Kauf erhaltenen Schlüssel nicht ausreichend klar ist, weshalb eine Obliegenheitsverletzung des Klägers bzw. seines Vorstandsvorsitzenden wegen Nichtangabe des Werkstattschlüsels zu verneinen wäre. Auch wenn der sog. Werkstattschlüssel nur ein Notschlüssel ist, unterfällt er dem vorstehend dargestellten Sinn des Begriffs Schlüssel, denn man kann mit ihm das Fahrzeug öffnen und nach dem Vortrag des Klägers auch anlassen, da sich im Kofferraum des BMW der hierzu erforderliche Adapter befinden soll. Dass schließlich auch der Kläger bzw. sein Vorstandsvorsitzender die vorstehend dargestellte Auslegung des Begriffs Schlüssel teilt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er mit Schreiben vom 18.11.2003 den noch vorhandenen Werkstattschlüssel, der in dem Schreiben auch ausdrücklich als Schlüssel bezeichnet wird, bei der Beklagten eingereicht hat. In diesem Schreiben wird zudem auf die von der Beklagten verlangte Übersendung des vollständigen Schlüsselsatzes zu dem BMW Bezug genommen. Hätte der Kläger bzw. sein Vorstandsvorsitzender den Werkstattschlüssel nicht als Schlüssel angesehen, wäre die vorgenommene nachträgliche Einreichung bei der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem danach anzunehmenden Ergebnis, dass eine objektive Falschbeantwortung der Frage nach ausgehändigten Schlüsseln vorliegt, steht schließlich auch nicht das von dem Kläger zitierte Urteil des OLG Koblenz, ZfS 2002, 82 f. entgegen. In jener - das Gericht nicht bindenden - Entscheidung ist es zwar als problematisch bezeichnet worden, ob die Frage des Versicherers nach Fahrzeugschlüsseln auch einen Werkstattschlüssel erfasst. Letztlich wurde in der Entscheidung des OLG Koblenz eine Leistungsfreitheit des Versicherers aber aus dem Grunde verneint, da eine schuldhafte Falschbeantwortung nicht vorgelegen habe.

Die also objektiv vorliegende Obliegenheitsverletzung durch unrichtige Beantwortung der Frage nach der Anzahl der erhaltenen Schlüssel erfolgte vorsätzlich, denn nach §§ 7 V Nr. 4 AKB, 6 III VVG ist zu vermuten, dass die Falschangabe vorsätzlich geschehen ist. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. zur Beweislast Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 80). Soweit der Kläger vorträgt, sein Vorstandsvorsitzender habe den zu dem BMW gehörigen Werkstattschlüssel in den Geschäftsräumen des Klägers deponiert, was dieser zunächst vergessen habe, zumal in den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen von dem Vorstandsvorsitzenden in Empfang genommen worden sei, genügt dies nicht, um von einer lediglich einfach fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ausgehen zu können. Dem Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgt werden, denn es ist unglaubhaft. Insofern bedarf es auch keiner Beweisaufnahme zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers, der Werkstattschlüssel sei in den Geschäftsräumen des Klägers deponiert gewesen, was der Vorstandsvorsitzende des Klägers vergessen habe. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers den streitgegenständlichen PKW erst ca. 5 Monate vor der behaupteten Entwendung erhalten hatte und dass es sich bei dem streitgegenständlichen BMW außerdem um das von dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers bzw. seiner Lebensgefährtin selbst genutzte Fahrzeug handelte. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass man sich an den Ort der Verwahrung der Schlüssel erinnert. Auch lässt sich das von dem Kläger behauptete Deponieren des Schlüssels nur so erklären, dass dadurch sichergestellt sein sollte, dass sich mindestens ein Schlüssel außerhalb des Hauses des Vorstandsvorsitzenden des Klägers befindet, damit auf diesen Schlüssel in Notfällen zurückgegriffen werden kann. Dass eine solche Besonderheit vergessen wird, ist fernliegend. Allenfalls mag der Ort der Deponierung vergessen werden, nicht aber die Existenz des Schlüssels. Auch wenn der Vorstandsvorsitzende des Klägers diesen Umstand nicht ständig präsent gehabt haben sollte, hätte ihm dies bei sorgfältiger Ausfüllung des Schadenfragebogens der Beklagten erst ca. drei Wochen nach der behaupteten Entwendung in Erinnerung kommen müssen. Gegebenenfalls hätte er sich vor Ausfüllen des Schadenfragebogens über die Anzahl der ursprünglich ausgehändigten Schlüssel vergewissern müssen. Selbst wenn entsprechend der Behauptungen des Klägers mit nachgelassenem Schriftsatz zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass seinem Vorstandsvorsitzenden die Fahrzeugübergabebescheinigung vom 17.04.2003 nicht zur Verfügung gestanden haben sollte, hätte er durch Nachfrage bei dem ausliefernden Autohaus oder bei Herrn X, der in der Geschäftsstelle des Klägers offensichtlich mit den auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugen befasst war, die Anzahl der Verfügung gestellten Schlüssel in Erfahrung bringen können.

Es kann auch nicht zugunsten des Klägers von einer nachträglichen Berichtigung der Falschangabe zu den Schlüsseln ausgegangen werden. Eine nachträgliche Berichtigung falscher Angaben ist zwar ausnahmsweise dazu geeignet, die Vorsatzvermutung nach §§ 7 V Nr. 4 AKB, 6 III VVG zu widerlegen, wenn davon auszugehen ist, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruht (BGH VersR 2002, 173). Einen Irrtum über die Existenz des Werkstattschlüssels hat der Kläger aber, wie soeben ausgeführt, nicht in glaubhafter Weise dargetan. Weiter kann eine nachträgliche Berichtigung einer Falschangabe dazu führen, dass sich der Versicherer nach § 242 BGB nicht auf die Leistungsfreiheit berufen kann, wenn der Versicherungsnehmer Falschangaben freiwillig und vollständig berichtigt und dem Versicherer noch kein Schaden entstanden ist (Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 86). Von einer freiwilligen Berichtigung der Falschangaben kann vorliegend indes bereits auf der Basis des Klägervortrages nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger vorträgt, sein Prozessbevollmächtigter habe erst in der zweiten Novemberwoche in einem Telefonat mit Herrn X Kenntnis von dem Werkstattschlüssel erhalten und sodann sei dieser Schlüssel aus eigenem Antrieb der Beklagten nachgereicht worden, genügt dieser Vortrag nicht, um eine freiwillige Berichtigung der Falschangabe bejahen zu können. Das Vorbringen des Klägers ist nicht ausreichend substantiiert und plausibel. Der von dem Kläger vorgetragene Grund für das Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Herrn X, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Zahlung einer Entschädigungsleistung sträube, weshalb er mit Herrn X über den Diebstahl gesprochen habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass die behauptete Entwendung am 23./24.09.2003 erfolgt sein soll und bereits in der zweiten Novemberwoche soll das vorgetragene Gespräch stattgefunden haben. Erst mit Schreiben vom 16.10.2003 ist der Schadenfragebogen hinsichtlich des BMW an die Beklagte zurückgesandt worden. Vor diesem Hintergrund kann eine überlange Schadenbearbeitung durch die Beklagte nicht angenommen werden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht konkret vorgetragen, worin sich das "Sträuben" der Beklagten geäußert haben soll. Doch selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Auszahlung einer Entschädigung "gesträubt" habe, ist ein nachvollziehbarer Grund für die Nachfrage des Prozessbevollmächtigten gegenüber Herrn X nach weiteren Schlüsseln nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Insbesondere soll über die Fahrzeugschlüssel in den mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführten Telefonaten nicht gesprochen worden sein. Auf die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, der Kläger bzw. sein Vorstandsvorsitzender habe den Werkstattschlüssel vorgelegt, da er Kenntnis von ihren Ermittlungen bei der Verläuferfirma erlangt habe, kommt es danach nicht mehr an.

Ist also von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers auszugehen, auf welche die Beklagte sich auch berufen kann, ist die Beklagte leistungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben sein könnte. Denn nach der sog. Relevanzrechtsprechung tritt Leistungsfreiheit dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährenden, und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden trifft (vgl. Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 80). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Angaben über die Zahl der erhaltenen Schlüssel sind im Entwendungsfall generell dazu geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Überprüfung der Einstandspflicht ist es für den Versicherer wichtig zu wissen, wie viele Fahrzeugschlüssel der Versicherungsnehmer in Besitz hatte und ob Schlüssel abhanden gekommen sind. Der Versicherer hat darüber hinaus auch ein Interesse daran, dass der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche herleitet, korrekte und vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher - möglicherweise unrichtiger - Ergänzungen und Korrekturen ausgeschaltet wird (vgl. OLG Köln, r+s 2001, 14; OLG Köln, 9 U 128/02, Urteil vom 18.03.2003, vom Kläger als Anlage K 18 vorgelegt). Ferner ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen, wonach Versicherer regelmäßig vorhandene Fahrzeugschlüssel dahin überprüfen, ob sie zu dem entwendeten Fahrzeug gehören oder ob sie Kopierspuren aufweisen. Weiter ist ein erhebliches Verschulden des Klägers bzw. seines Versicherungsnehmers anzunehmen. Der Kläger hat nichts dargetan, was die Falschangabe in einem milden Licht erscheinen lassen könnte; der Vortrag, sein Vorstandsvorsitzender habe den deponierten Werkstattschlüssel vergessen, ist - wie gezeigt - unglaubhaft.

Die Beklagte hat auch die erforderliche Belehrung (vgl. hierzu Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 87 ff.) erteilt. Sie findet sich oberhalb der Unterschriftszeile des von dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers unter dem 15.10.2003 ausgefüllten Schadenfragebogen.

Schließlich ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb daran gehindert, sich auf ihre Leistungsfreiheit infolge einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zu berufen, da sie in diversen Telefonaten zu keinen Zeitpunkt nach weiteren Schlüsseln gefragt habe, § 242 BGB. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte eine entsprechende Nachfrage hätte stellen sollen, denn die Angaben des Vorstandsvorsitzenden des Klägers in dem Schadenfragebogen, nämlich dass er bei Erwerb des Fahrzeugs zwei Schlüssel erhalten habe und dass ihm zwei Schlüssel abhanden gekommen seien, waren eindeutig. Außerdem hatte der Kläger unstreitig ursprünglich keine Schlüssel bei der Beklagten eingereicht, so dass diese auch nicht erkennen konnte, dass der Werkstattschlüssel fehlte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, von sich aus von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Soweit der Kläger sich mit nachgelassenem Schriftsatz auf eine Entscheidung des BGH, Az. IV ZR 172/98, abgedruckt in VersR 1999, 1535, beruft, wonach arglistig falscher Prozessvortrag nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, solange dieser an seiner Leistungsablehnung festhält, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des BGH betrifft den Fall, dass die Entscheidung des Versicherers nicht mehr durch die Angaben des Versicherungsnehmers beeinflusst werden kann. Vorliegend sind die Falschangaben des Klägers indes bereits in dem Schadenfragebogen enthalten, der der Vorbereitung der Entscheidung der Beklagten diente. In einer solchen Situation verdient die Beklagte als Versicherer jedoch den Schutz vor Falschangaben des Klägers als Versicherungsnehmer.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es von der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Falschangaben des Klägers zu den Schlüsseln ausgeht. Das Vorbringen des Klägers mit nachgelassenem Schriftsatz rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war danach nicht erforderlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 709 ZPO.

Streitwert: 93.321,60 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2005/11_O_26_04urteil20051124.html - DE:LGD:2005:1124.11O26.04.00

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