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Der Vollkaskoversicherer ist nach § 7 I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB, 6 III VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. sein Repräsentant vorsätzlich falsche Angaben zur Anzahl der beim Kauf erhaltenen Kfz-Schlüssel macht. Die Aufklärungspflicht umfasst auch einen sog. Not- oder Werkstattschlüssel, da dieser zum Öffnen und Anlassen des Fahrzeugs dient. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wird vermutet, wenn die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |