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Ein Haftungsausschluss gemäß §§ 104, 105 SGB VII besteht nicht, wenn der Kläger als Nothelfer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII tätig geworden ist und nicht lediglich als Pannenhelfer i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VII. Unter den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII fällt, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |