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['Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn die Frist durch ausschließliches Verschulden einer zuverlässigen Kanzleiangestellten versäumt wurde, die eine Einzelverfügung des Anwalts zur Vorlage bei Fristablauf nicht ausführte und die Frist versehentlich löschte, ohne dass ein Anwaltsverschulden vorliegt.', 'Die fehlende Wiederholung eines Antrages auf Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung stellt weder eine Rücknahme noch einen Verzicht dieses Beweismittels dar; eine Parteivernehmung ist jedoch nicht durchzuführen, wenn der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich auf sie verzichtet hat.', 'Ein Unfallrekonstruktionsgutachten ist nicht geeignet, die Dauer des Stehens eines Fahrzeugs vor einer Kollision zu beweisen, wenn es auf fahrdynamische Vorgänge ankommt, die sich allein aufgrund von Schadensbildern nicht ermitteln lassen und ein Sachverständiger zum erforderlichen Zeitmoment keine Aussagen treffen kann.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |