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Ein im Sachverständigenverfahren nach §§ 64 VVG, 14 AKB eingeholtes Obmanngutachten ist regelmäßig für die Parteien verbindlich. Will eine Partei dessen Verbindlichkeit in Frage stellen, muss sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen. Diese Unrichtigkeiten müssen sich dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen im Gesamtergebnis, nicht in einzelnen Punkten, erschüttern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |