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Der Nachweis für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer obliegt dem Versicherer. Für diesen Nachweis ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit zu fordern; verbleiben mehrere Möglichkeiten, wie der Versicherungsfall ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers eintreten konnte, ist der Nachweis der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG nicht geführt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |