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Es ist rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist. Die Einhaltung dieser Wartezeit ist ein Erfordernis einer verwertbaren Atemalkoholmessung, da sich erst nach dieser Zeit ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration eingestellt hat, das kurzzeitigen Schwankungen nur noch in geringem Maße unterworfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |