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Ein Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung über einen Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf ist verjährt, wenn die Klage nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des neuen Rechts (§ 195 BGB n.F.) eingereicht wird. Die dreijährige Frist beginnt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 zu laufen, auch wenn die ursprüngliche dreißigjährige Frist durch Streitverkündung unterbrochen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |