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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Liefervertrages, die den Käufer zur Rückzahlung gewährter Rabatte verpflichtet, wenn er gegen ein vereinbartes Wiederverkaufsverbot innerhalb einer bestimmten Frist verstößt, ist unwirksam. Sie stellt eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Käufers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, da sie keine unmittelbare Preisabrede ist und somit der Inhaltskontrolle unterliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |