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Der Kläger trägt die Beweislast für die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten bei Vorenthaltung seines Fahrzeugs. Der Nachweis gilt als nicht geführt, wenn die vorgelegten Beweismittel, wie Zeugenaussagen, fehlende schriftliche Verträge und fragwürdige Quittungen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Vortrags begründen. Eine mangels ladungsfähiger Anschrift nicht durchführbare erneute Zeugenvernehmung geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |